Als modernes und faires Immobilienunternehmen legen wir unsere Maklercourtage gerne offen.
Seit der Gesetzesänderung ist es nun nicht bloß üblich, sondern sogar gesetzlich verpflichtend, dass die Maklerprovision auf Verkäufer und Käufer aufgeteilt wird. Freiwillig kann der Verkäufer jedoch die gesamte Provision übernehmen. Dies kann unter Umständen den Vermittlungsprozess beschleunigen, weil die Immobilie als provisionsfrei beworben werden kann. Die freiwillige Alleinübernahme der Maklercourtage durch den Verkäufer muss jedoch vor einer Vermittlung geklärt sein und im Maklervertrag niedergeschrieben werden.
Wir halten uns an den üblichen Satz von 3,57 % inkl. MwSt. (3 % + 19 % MwSt. = 3,57 % vom Kaufpreis der Immobilie), den wir jeder Partei - also Verkäufer und Käufer - nach erfolgreicher Vermittlung in Rechnung stellen.
In sehr seltenen Fällen, z. B. bei äußerst besonderen oder hochpreisigen Immobilien verlangen wir von jeder Partei - also Verkäufer und Käufer - 5,95 % inkl. MwSt. (5 % + 19 % MwSt. = 5,95 % vom Kaufpreis der Immobilie) Der Grund dafür ist, dass erfahrungsgemäß diese Art Immobilien oftmals eine längere Vermittlungsdauer sowie höhere Aufwands- & Marketingausgaben erfordern, da der Interessentenkreis aufgrund der Besonderheit oder des überdurchschnittlich hohen Preises der Immobilie wesentlich kleiner sein wird.
Bei einer Mietangelegenheit ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass der Makler eine Provision in Höhe von zwei Monats-Nettokaltmieten zuzüglich MwSt. verlangen kann. Dies entspricht etwa 2,38 Monats-Nettokaltmieten. Bezahlen muss die Provision der Auftraggeber (Vermieter für den Vermittlungsauftrag und Mieter, wenn er dem Makler einen Suchauftrag erteilt hat), so sieht es das gesetzliche reglementierte Bestellerprinzip vor, welches im Jahr 2020 bundesweit in Kraft getreten ist.